Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 20
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1)Absatz eins,Der Rat ernennt Revisoren für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
(2)Absatz 2,Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12081351
Alte Dokumentnummer
N5199330224J