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Art. 21

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2116.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 21

Verwaltungskonto

  1. Absatz eins,Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren bestritten.
  2. Absatz 2,Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Projektausschuß und bei den in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu bezahlen.
  3. Absatz 3,Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
  4. Absatz 4,Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.
  5. Absatz 5,Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest; die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge werden jedoch dadurch nicht geändert.
  6. Absatz 6,Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, am dem sie Mitglieder werden.
  7. Absatz 7,Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht zeitweilig entzogen und auf den verspätet eingegangenen Beitrag eine Zinsgebühr zu dem von der Zentralbank des Gastlands angewendeten Satz erhoben, bis es seinen vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.
  8. Absatz 8,Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
  9. Absatz 9,Der nicht ausgegebene Restbetrag des Verwaltungshaushalts eines Jahres wird den Mitgliedsregierungen im Verhältnis der ursprünglich festgelegten Beiträge gutgeschrieben und vom Beitrag für das nächste Jahr abgezogen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081352

Alte Dokumentnummer

N5199330225J