Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2216.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 22

Sonderkonto

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten eingerichtet,
    1. Litera a
      das Unterkonto Projektvorbereitung und
    2. Litera b
      das Unterkonto Projekte.
  2. Absatz 2,Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so überprüft er die Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Alle Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten feststellbaren Projekten werden in das Sonderkonto eingebracht. Alle durch diese Projekte entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.
  4. Absatz 4,Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind
    1. Litera a
      das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe,
    2. Litera b
      regionale und internationale Finanzinstitutionen wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank usw. und
    3. Litera c
      freiwillige Beiträge.
  5. Absatz 5,Der Rat legt durch besondere Abstimmung Bedingungen fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte fördern würde, wenn ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
  6. Absatz 6,Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und unterstützen, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, doch behält sich die Organisation das Recht vor, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern erteilten Garantien verantwortlich.
  7. Absatz 7,Ein Mitglied haftet nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten entstehen.
  8. Absatz 8,Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Sie können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.
  9. Absatz 9,Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte Projekte zu erhalten.
  10. Absatz 10,Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
  11. Absatz 11,Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projekts zahlt die Organisation jedem Beitragszahler für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteils an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.
  12. Absatz 12,Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung des Sonderkontos überprüfen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081353

Alte Dokumentnummer

N5199330226J