Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Artikel 23
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Die Organisation zieht vollen Nutzen aus den Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und schließt mit ihm gegebenenfalls auch ein beiderseits annehmbares Abkommen entsprechend den Grundsätzen, die in dem Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
Dokumentnummer
NOR12081354
Alte Dokumentnummer
N5199330227J