Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2416.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch acht

Geschäftstätigkeit

Artikel 24

Projekte

  1. Absatz eins,Um die in Artikel 1 dargelegten Ziele zu erreichen, wird der Rat fortlaufend und entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, der Marktförderung und Kostensenkung, welche die Erschließung des Arbeitskräftepotentials einschließen können, sowie andere vom Rat genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre Vorbereitung und Durchführung veranlassen und sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen, überwachen und bewerten.
  2. Absatz 2,Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß Vorschläge für die in Absatz 1 bezeichneten Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, auf der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten werden vom Exekutivdirektor im Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regelungen und Vorschriften veranlaßt.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung, einschließlich der genauen Kosten, des möglichen Nutzens, der Dauer, des Standorts und der möglichen ausführenden Stellen, werden vom Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem sie spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, auf der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt worden sind.
  4. Absatz 4,Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat Empfehlungen zu den Projekten.
  5. Absatz 5,Der Rat prüft die Empfehlungen und beschließt durch besondere Abstimmung über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 28.
  6. Absatz 6,Der Rat beschließt über die Rangfolge der Projekte untereinander.
  7. Absatz 7,Der Rat holt die Genehmigung eines Mitglieds ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet genehmigt.
  8. Absatz 8,Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Förderung eines Projektes beenden.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081355

Alte Dokumentnummer

N5199330228J