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Art. 28

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2816.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 28

Kriterien für die Genehmigung von Projekten

Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  1. Litera a
    Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehreren Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Ausfuhrmitglied ist, zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;
  2. Litera b
    sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
  3. Litera c
    sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
  4. Litera d
    sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
  5. Litera e
    sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081359

Alte Dokumentnummer

N5199330232J