Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 28
Kriterien für die Genehmigung von Projekten
Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehreren Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Ausfuhrmitglied ist, zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;
sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.
Dokumentnummer
NOR12081359
Alte Dokumentnummer
N5199330232J