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Art. 29

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2916.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 29

Projektausschuß

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß'' bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter seiner allgemeinen Leitung.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Der Ausschuß tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er kann jedoch auf Ersuchen des Rates häufiger zusammentreten.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Er prüft die in Artikel 24 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet sie technisch und bewertet sie;
    2. Litera b
      er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung, und
    3. Litera c
      er erteilt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081360

Alte Dokumentnummer

N5199330233J