Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 29
Projektausschuß
(1)Absatz eins,Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß'' bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter seiner allgemeinen Leitung.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Der Ausschuß tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er kann jedoch auf Ersuchen des Rates häufiger zusammentreten.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Er prüft die in Artikel 24 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet sie technisch und bewertet sie;
er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung, und
er erteilt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte.
Dokumentnummer
NOR12081360
Alte Dokumentnummer
N5199330233J