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Art. 2

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 216.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch zwei

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Jute'' Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern, einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;
  2. Ziffer 2
    bedeutet „Jute-Erzeugnisse'' vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig größter Bestandteil Jute ist;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Mitglied'' eine Regierung oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „Ausfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Einfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „Organisation'' die in Artikel 3 genannte Internationale Jute-Organisation;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „Rat'' den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;
  8. Ziffer 8
    bedeutet „besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegeben werden;
  9. Ziffer 9
    bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit'' eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhrmitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder abgegeben werden;
  10. Ziffer 10
    bedeutet „Rechnungsjahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;
  11. Ziffer 11
    bedeutet „Jutejahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;
  12. Ziffer 12
    bedeutet „Gastregierung'' die Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befindet;
  13. Ziffer 13
    bedeuten „Jute-Ausfuhren'' und „Ausfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden, und „Jute-Einfuhren'' oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete;
  14. Ziffer 14
    bedeutet „frei verwendbare Währungen'' die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081333

Alte Dokumentnummer

N5199330206J