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Art. 30

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3016.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch neun

Erörterung wichtiger Fragen betreffend Jute und Jute-Erzeugnisse

Artikel 30

Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen und andere Fragen

  1. Absatz eins,Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der Stabilisierung der Preise und der Versorgung bei Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort, um für diese Fragen Lösungen zu finden. Im Anschluß an eine solche Erörterung kann eine vereinbarte Lösung, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehene Maßnahmen zur Folge hat, nur durch eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen andererseits.
  3. Absatz 3,Der Rat trifft Vorkehrungen für die fortlaufende Erörterung anderer wichtiger Fragen in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081361

Alte Dokumentnummer

N5199330234J