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Art. 31

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3116.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch zehn

Statistik, Untersuchungen und Information

Artikel 31

Statistik, Untersuchungen und Information

  1. Absatz eins,Der Rat trifft mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Gremien alle geeigneten Vorkehrungen, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Angaben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder legen Statistiken und Angaben innerhalb einer angemessenen Zeit und in dem größtmöglichen Umfang vor, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.
  3. Absatz 3,Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jutewirtschaft.
  4. Absatz 4,Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.
  5. Absatz 5,Der Rat ergreift alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um Jute und Jute-Erzeugnisse bekanntzumachen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081362

Alte Dokumentnummer

N5199330235J