Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel XKapitel römisch zehn
Statistik, Untersuchungen und Information
Artikel 31
Statistik, Untersuchungen und Information
(1)Absatz eins,Der Rat trifft mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Gremien alle geeigneten Vorkehrungen, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Angaben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder legen Statistiken und Angaben innerhalb einer angemessenen Zeit und in dem größtmöglichen Umfang vor, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.
(3)Absatz 3,Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jutewirtschaft.
(4)Absatz 4,Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.
(5)Absatz 5,Der Rat ergreift alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um Jute und Jute-Erzeugnisse bekanntzumachen.
Dokumentnummer
NOR12081362
Alte Dokumentnummer
N5199330235J