Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 32
Jahresbericht sowie Bericht über Bewertung und Überprüfung
(1)Absatz eins,Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahrs einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
(2)Absatz 2,Der Rat bewertet und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12081363
Alte Dokumentnummer
N5199330236J