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Art. 34

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3416.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 34

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

  1. Absatz eins,Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhüten, die gegen diese Ziele gerichtet sind; und arbeiten hierbei zusammen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates auf Grund dieses Übereinkommens als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
  3. Absatz 3,Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebende Haftung der Mitglieder gegenüber der Organisation oder gegenüber Dritten ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen betreffend Beiträge nach Kapitel römisch sechs beschränkt.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081365

Alte Dokumentnummer

N5199330238J