Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 34
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1)Absatz eins,Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhüten, die gegen diese Ziele gerichtet sind; und arbeiten hierbei zusammen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates auf Grund dieses Übereinkommens als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
(3)Absatz 3,Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebende Haftung der Mitglieder gegenüber der Organisation oder gegenüber Dritten ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen betreffend Beiträge nach Kapitel VI beschränkt.Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebende Haftung der Mitglieder gegenüber der Organisation oder gegenüber Dritten ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen betreffend Beiträge nach Kapitel römisch sechs beschränkt.
Dokumentnummer
NOR12081365
Alte Dokumentnummer
N5199330238J