Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 35
Befreiung von Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Fällen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
(2)Absatz 2,Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.
Dokumentnummer
NOR12081366
Alte Dokumentnummer
N5199330239J