Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 36
Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen
(1)Absatz eins,In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat erwägt, angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu treffen.In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat erwägt, angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt römisch drei Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (römisch vier) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu treffen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhrmitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse einzelner Ausfuhrmitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.
Dokumentnummer
NOR12081367
Alte Dokumentnummer
N5199330240J