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Art. 36

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3616.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 36

Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen

  1. Absatz eins,In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat erwägt, angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt römisch drei Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (römisch vier) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu treffen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhrmitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse einzelner Ausfuhrmitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081367

Alte Dokumentnummer

N5199330240J