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Art. 37

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3716.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch zwölf

Schlußbestimmungen

Artikel 37

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1990 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
    1. Litera a
      bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
    2. Litera b
      nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081368

Alte Dokumentnummer

N5199330241J