Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel XIIKapitel römisch zwölf
Schlußbestimmungen
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1990 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Dokumentnummer
NOR12081368
Alte Dokumentnummer
N5199330241J