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Art. 39

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3916.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 39

Notifikation der vorläufigen Anwendung

  1. Absatz eins,Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 40 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhrmitglied oder zum Einfuhrmitglied.
  2. Absatz 2,Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifziert Anmerkung, richtig: notifiziert) hat, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organisation, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081370

Alte Dokumentnummer

N5199330243J