Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 40
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. Jänner 1991 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
(4)Absatz 4,Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.
(5)Absatz 5,Der Exekutivdirektor beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12081371
Alte Dokumentnummer
N5199330244J