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Art. 40

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4016.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 40

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
  3. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. Jänner 1991 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
  4. Absatz 4,Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Exekutivdirektor beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081371

Alte Dokumentnummer

N5199330244J