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Art. 42

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4216.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 42

Änderungen

  1. Absatz eins,Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
  2. Absatz 2,Der Rat setzt einen Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
  3. Absatz 3,Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Ausfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Ausfuhrmitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhrmitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
  4. Absatz 4,Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkraftteten Anmerkung, richtig: Inkrafttreten) der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
  6. Absatz 6,Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081373

Alte Dokumentnummer

N5199330246J