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Art. 44

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4416.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 44

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081375

Alte Dokumentnummer

N5199330248J