Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 45
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
(1)Absatz eins,Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
(2)Absatz 2,Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf das Verwaltungskonto eingezahlt worden ist.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung nach diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.
Dokumentnummer
NOR12081376
Alte Dokumentnummer
N5199330249J