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Art. 45

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4516.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 45

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

  1. Absatz eins,Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
    1. Litera a
      nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
    2. Litera b
      nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
    3. Litera c
      nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2,Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf das Verwaltungskonto eingezahlt worden ist.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung nach diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081376

Alte Dokumentnummer

N5199330249J