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Art. 46

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4616.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 46

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschließt, es nach Maßgabe dieses Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre zu verlängern.
  3. Absatz 3,Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist beziehungsweise vor Ablauf einer in Absatz 2 genannten Verlängerungszeit ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
  4. Absatz 4,Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.
  5. Absatz 5,Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
  6. Absatz 6,Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
  7. Absatz 7,Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.

Anmerkung

Verlängerung des Abkommens bis 11. April 2000, vgl. BGBl.
Nr. 395/1996.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081377

Alte Dokumentnummer

N5199330250J