Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanzordnung und der Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzordnung bestimmt unter anderem die Entgegennahme und Ausgabe von Mitteln im Rahmen des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
(3)Absatz 3,Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Schlagworte
Verwaltungskonto
Dokumentnummer
NOR12081338
Alte Dokumentnummer
N5199330211J