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Art. 8

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 816.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

  1. Absatz eins,Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien; jedoch schließt dies nicht aus, daß einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
  3. Absatz 3,Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach den Umständen für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081339

Alte Dokumentnummer

N5199330212J