Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien; jedoch schließt dies nicht aus, daß einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
(3)Absatz 3,Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach den Umständen für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen.
Dokumentnummer
NOR12081339
Alte Dokumentnummer
N5199330212J