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Art. 9

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 916.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 9

Tagungen des Rates

  1. Absatz eins,Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. Absatz 2,Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
    1. Litera a
      vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates,
    2. Litera b
      von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder oder der Mehrheit der Einfuhrmitglieder oder
    3. Litera c
      von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
    beantragt wird.
  3. Absatz 3,Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes und gewährt Vorrechte und Immunitäten, die denen für ähnliche internationale Konferenzen vergleichbar sind.
  4. Absatz 4,Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung mit den darin genannten Unterlagen werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt werden muß.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081340

Alte Dokumentnummer

N5199330213J