Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 9
Tagungen des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
(2)Absatz 2,Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates,
von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder oder der Mehrheit der Einfuhrmitglieder oder
von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
(3)Absatz 3,Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes und gewährt Vorrechte und Immunitäten, die denen für ähnliche internationale Konferenzen vergleichbar sind.
(4)Absatz 4,Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung mit den darin genannten Unterlagen werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt werden muß.
Dokumentnummer
NOR12081340
Alte Dokumentnummer
N5199330213J