Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.08.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 479/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.08.199331.12.1994 BGBl. Nr. 479/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1993,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 479/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch fünf

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10007436

Dokumentnummer

NOR12081389

Alte Dokumentnummer

N5199330270J