Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1993Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081389
Alte Dokumentnummer
N5199330270J