Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1993Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch neun, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien sind.
Ein Rücktritt einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081393
Alte Dokumentnummer
N5199330274J