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Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch eins

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

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  HS-Nr.            Warenbezeichnung                  Ausgenommen bei

                                                        Import nach

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   35.01    Kasein, Kaseinate und andere

            Kaseinderivate; Kaseinleime:

   3501.10  - Kasein                                    Liechtenstein

                                                           Schweiz

ex 3501.90  - andere:

            - - andere als Kaseinleime                  Liechtenstein

                                                           Schweiz

   35.02    Albumine (einschließlich Konzentrate aus

            zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

            berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

            als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

            enthalten), Albuminate und andere

            Albuminderivate:

ex 3502.10  - Eialbumin:

            - - andere als für den menschlichen Genuß    Alle EFTA-

                ungeeignete oder ungeeignet zu             Staaten

                machende

ex 3502.90  - andere:

            - - Milchalbumin (Lactalbumin), andere       Alle EFTA-

                als für den menschlichen Genuß             Staaten

                ungeeignete oder ungeeignet zu

                machende

   35.05    Dextrine und andere modifizierte

            Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

            Stärke); Leime auf der Grundlage von

            Stärken, Dextrinen oder modifizierten

            Stärken:

ex 3505.10  - Dextrine und andere modifizierte

              Stärken:

            - - ausgenommen Stärkeether und andere       Österreich

                als wasserlösliche Ester

   3505.20  - Leime                                      Österreich

   38.09    Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

            Farbstoffträger zur Beschleunigung des

            Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

            und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

            (zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in

            der Textil-, Papier- und Lederindustrie

            oder in ähnlichen Industrien verwendet

            werden, anderweitig weder genannt noch

            inbegriffen:

   3809.10  - auf der Grundlage von Stärke und           Österreich

              Stärkederivaten

ex 3809.91  - - andere:

            - - wie sie in der Textilindustrie oder

                ähnlichen Industrien verwendet werden:

            - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich

                  enthaltend

ex 3809.92  - - wie sie in der Papierindustrie oder

                ähnlichen Industrien verwendet werden:

            - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich

                  enthaltend

ex 3809.93  - - wie sie in der Lederindustrie oder

                ähnlichen Industrien verwendet werden:

            - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich

                  enthaltend

   38.23    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

            oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

            und Zubereitungen der chemischen Industrie

            oder verwandter Industrien (einschließlich

            solcher, die nur aus Mischungen

            natürlicher Erzeugnisse bestehen),

            anderweitig weder genannt noch

            inbegriffen; Rückstände der chemischen

            Industrie oder verwandter Industrien,

            anderweitig weder genannt noch

            inbegriffen:

ex 3823.10  - Zubereitete Bindemittel für

              Gießereiformen oder Gießereikerne:

            - - auf der Grundlage von Stärke oder        Österreich

                Dextrin

ex 3823.90  - andere:

            - - mit einem Gesamtgehalt von               Österreich

                30% Gewichtsprozent oder mehr an

                Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen

                oder Waren der Nummern 4001 bis 0404

   45.01    Naturkork, unbearbeitet oder nur             Österreich

            vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork,             Island

            zerkleinert, in Körner- oder Pulverform      Schweden

   53.01    Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht      Österreich

            gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs      Liechtenstein

            (einschließlich Garnabfälle und         Schweden, Schweiz

            Reißspinnstoff)

   53.02    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder          Österreich

            bearbeitet, aber nicht gesponnen;           Liechtenstein

            Werg und Abfälle von Hanf               Schweden, Schweiz

            (einschließlich Garnabfälle und

            Reißspinnstoff)

Schlagworte

Appreturmittel, Textilindustrie, Papierindustrie, Körnerform

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081439

Alte Dokumentnummer

N5199330321J