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Anl. 5

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch fünf

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
  2. Ziffer 2
    Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für Zollformalitäten, die entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft wird:
    • Strichaufzählung
      mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
    • Strichaufzählung
      spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081447

Alte Dokumentnummer

N5199330329J