(a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet, oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach Konsultationen oder innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung zwecks Konsultation eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
(b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
(c) Hinsichtlich Artikel 31 übermittelt die betroffene
Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle Informationen, die für eine gründliche Prüfung der Situation im Hinblick auf die Suche nach einer allgemein annehmbaren Lösung erforderlich sind. Wenn der Gemeinsame Ausschuß zu keiner derartigen Lösung kommt oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung kann die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen.