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Art. 30

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit, speziell im Kontext der europäischen Integration, schrittweise zu entwickeln und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten.
  2. Ziffer 2
    Die EFTA-Staaten und Rumänien besprechen im Gemeinsamen Ausschuß *1) diese Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen aus diesem Abkommen.

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*1) Österreich behält sich vor, den Transitverkehr und transitbezogene Angelegenheiten in derartige Diskussionen und Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, nicht einzubeziehen.

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081428

Alte Dokumentnummer

N5199330310J