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Art. 39

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 39

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Rumänien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Mai 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.
  3. Ziffer 3
    Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Mai 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens in Kraft getreten ist.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081437

Alte Dokumentnummer

N5199330319J