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Art. 11

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang römisch drei dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drücken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Gesetzesnummer

10007439

Dokumentnummer

NOR12081477

Alte Dokumentnummer

N5199330361J