Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1993Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Rumänien auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Polens oder Ungarns ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
(2)Absatz 2,Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach Rumänien von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach Bulgarien wiederausgeführt, so hat Rumänien Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Dokumentnummer
NOR12081491
Alte Dokumentnummer
N5199330375J