Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1993Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':
mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang römisch eins,
Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12081470
alte Dokumentnummer
N5199330354J