Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1993Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch sieben, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.
Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.
Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.
Schlagworte
Zollermächtigung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081504
Alte Dokumentnummer
N5199330401J