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Art. 3

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 641/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.09.199331.12.1994 BGBl. Nr. 641/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 641/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

Gemäß Artikel römisch sieben, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Artikel römisch drei

  1. Ziffer eins
    Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.
  2. Ziffer 2
    Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10007442

Dokumentnummer

NOR12081505

Alte Dokumentnummer

N5199330402J