Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1993Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch sieben, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.
Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081505
Alte Dokumentnummer
N5199330402J