Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1993Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch sieben, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern.
Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081507
Alte Dokumentnummer
N5199330404J