Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1993Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel römisch sieben, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.
Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12081508
Alte Dokumentnummer
N5199330405J