Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
21.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 121.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 717/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht

Text

Anlage (Paragraphen 5 und 6) Emissionsmessungen

  1. Ziffer eins
    Die Messungen sind
  2. eins Punkt eins
    für staubförmige Emissionen nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,
  3. eins Punkt 2
    für gasförmige Emissionen
  4. eins Punkt 2 Punkt eins
    in Form von SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8, und 1.2.2 in Form von NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9,

oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

Ziffer 2 Die in Ziffer eins Punkt 2, genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

Ziffer 3 Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

Ziffer 4 Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.

Ziffer 5 Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet und die Überschreitung mehr als 20% des Grenzwertes beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081525

Alte Dokumentnummer

N5199330603J