Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß § 2 Abs. 1). Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des Paragraph 7, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081517
Alte Dokumentnummer
N5199330595J