Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anlagen zur Gipserzeugung im Sinne dieser Verordnung sind solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Gipserzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
Herstellung von Rohsteinmehl in Trocknern,
Brennen von Rohgips zu Stuckgips, Baugips, Alabastergips, Putzgips, Estrichgips und Mischgipsen
indirekt (zB in Kocheranlagen),
direkt (zB in Etagenöfen, Trägergasanlagen, Rostbändern und in direkt beheizten Drehrohröfen),
Herstellung von abgebundenen Gipsteilen, Gipskartonplatten oder Zwischenwandplatten,
Weiterverarbeitung des Gipsrohsteines,
Lagern und Fertigmachen des Gipses zum Direktverkauf oder Versand.
(2)Absatz 2,Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1973, Paragraph 134, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081518
Alte Dokumentnummer
N5199330596J