Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 717/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Staubförmige Emissionen
      50 mg/m3
       
    2. Ziffer 2
      Schwefeloxide (angegeben als SO2)
      1. Litera a
        bei Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
        500 mg/m3
         
      2. Litera b
        bei Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,
        550 mg/m3
         
        Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Absatz 2,), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m3 zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.
    3. Ziffer 3
      Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt
      250 mg/m3
       

Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.

  1. Absatz 2,Der Nachweis (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.
  2. Absatz 3,Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m3 betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081519

Alte Dokumentnummer

N5199330597J