Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 2) nicht überschritten werden:Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht überschritten werden:
Staubförmige Emissionen
50 mg/m3
Schwefeloxide (angegeben als SO2)
bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bei Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
500 mg/m3
bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,
550 mg/m3
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Abs. 2), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m3 zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Absatz 2,), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m3 zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.
Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt
250 mg/m3
Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.Der Nachweis (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.
(3)Absatz 3,Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m3 betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081519
Alte Dokumentnummer
N5199330597J