Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 717/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 717/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
  2. Absatz 2,Für Anlagen gemäß Absatz eins, sind die ersten Messungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, nach Anpassung der Anlage (Absatz eins,), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Einmalige Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081523

Alte Dokumentnummer

N5199330601J