Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,Für Anlagen gemäß Abs. 1 sind die ersten Messungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nach Anpassung der Anlage (Abs. 1), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.Für Anlagen gemäß Absatz eins, sind die ersten Messungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, nach Anpassung der Anlage (Absatz eins,), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Einmalige Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.Einmalige Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081523
Alte Dokumentnummer
N5199330601J