Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 720/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
Anlage (§§ 5 und 6)(Paragraphen 5 und 6) Emissionsmessungen
für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, für gasförmige Emissionen
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
in Form von SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8,
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
in Form von HF nach dem Verfahren gemäß VDI 2470, Blatt 1,
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
in Form von Benzol, Phenol oder Ethenylbenzol (Styrol) nach dem Verfahren gemäß VDI 2457, Blatt 5,
1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4
in Form von Methanal (Formaldehyd) oder Ethanal (Acetaldehyd) nach dem Verfahren gemäß VDI 3862, Blatt 1 und 2,
1.2.5eins Punkt 2 Punkt 5
in Form von NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9,
1.2.6eins Punkt 2 Punkt 6
in Form von HCl nach dem Verfahren gemäß VDI 3480, Blatt 1, und
1.2.7eins Punkt 2 Punkt 7
in Form von flüchtigen organischen Kohlenstoffverbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nach dem Verfahren VDI 3481, Blatt 1 und (sinngemäß) Blatt 3,
oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
2.Ziffer 2 Die in Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.Die in Ziffer eins, genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
3.Ziffer 3 Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf des Brennofens zur Ziegelerzeugung sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
4.Ziffer 4 Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf des Brennofens zur Ziegelerzeugung (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen (bei Tunnelöfen mit diskontinuierlichem Schubbetrieb ist der Zeitabschnitt einer Charge eine Schubzeitperiode).
5.Ziffer 5 Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.