Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 720/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Brennöfen zur Ziegelerzeugung sind so zu betreiben, daß Papierfaserschlämme mit einem Chlorgehalt von mehr als 0,1 Masseprozent und PVC nicht zugesetzt werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden: Brennöfen zur Ziegelerzeugung sind so zu betreiben, daß Papierfaserschlämme mit einem Chlorgehalt von mehr als 0,1 Masseprozent und PVC nicht zugesetzt werden und daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
Staubförmige Emissionen
50 mg/m3
Schwefeloxide (angegeben als SO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h und einem Schwefelgehalt im Rohstoff von
weniger als 0,12%
500 mg/m3
0,12% oder mehr als 0,12%
500 mg/m3
Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung dieses Grenzwertes zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Brennöfen zur Ziegelerzeugung bestehenden Stand der Technik und dem Schwefelgehalt im verwendeten Rohstoff sachlich gerechtfertigt ist.
Fluor (angegeben als HF) bei einem Massenstrom ≥ 50 g/h
5 mg/m3
Produktionsbedingt zu erwartende organische Kohlenstoffverbindungen (ohne Methan), angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei einem Gesamtmassenstrom ≥ 2 kg/h
100 mg/m3
davon
Ethanal (Acetaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
20 mg/m3
Benzol (unabhängig vom Massenstrom)
5 mg/m3
Ethenylbenzol (Styrol) bei einem Massenstrom ≥ 2 kg/h
100 mg/m3
Methanal (Formaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
20 mg/m3
Phenol bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
20 mg/m3
Die Gesamtmassenkonzentration der in den lit. a bis e angeführten Stoffe darf 100 mg/m3 nicht überschreiten. Die Summe der Massenkonzentrationen von Azetaldehyd, Methanal (Formaldehyd) und Phenol darf 20 mg/m3 nicht überschreiten.Die Gesamtmassenkonzentration der in den Litera a bis e angeführten Stoffe darf 100 mg/m3 nicht überschreiten. Die Summe der Massenkonzentrationen von Azetaldehyd, Methanal (Formaldehyd) und Phenol darf 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide (angegeben als NO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h
ohne Nachverbrennungsanlage
200 mg/m3
mit Nachverbrennungsanlage
300 mg/m3
Anorganische dampf- oder gasförmige Chlorverbindungen (angegeben als HCl) bei einem Massenstrom ≥ 0,3 kg/h
30 mg/m3
Die Massenkonzentrationen und Grenzwerte sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt, im Fall der Z 5 lit. b auf 15% Sauerstoffgehalt, zu beziehen. Die Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 und 3 sind auf eine Höhe der Ausmündung der Abluft von 25 m über dem angrenzenden Gelände und auf ungestörte Ausbreitungsverhältnisse zu beziehen.Die Massenkonzentrationen und Grenzwerte sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt, im Fall der Ziffer 5, Litera b, auf 15% Sauerstoffgehalt, zu beziehen. Die Emissionsgrenzwerte gemäß Ziffer 2 und 3 sind auf eine Höhe der Ausmündung der Abluft von 25 m über dem angrenzenden Gelände und auf ungestörte Ausbreitungsverhältnisse zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081529
Alte Dokumentnummer
N5199330608J