Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 720/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 720/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 720/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 3,

Brennöfen zur Ziegelerzeugung sind so zu betreiben, daß Papierfaserschlämme mit einem Chlorgehalt von mehr als 0,1 Masseprozent und PVC nicht zugesetzt werden und daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Staubförmige Emissionen
    50 mg/m3
     
  2. Ziffer 2
    Schwefeloxide (angegeben als SO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h und einem Schwefelgehalt im Rohstoff von
    1. Litera a
      weniger als 0,12%
      500 mg/m3
    2. Litera b
      0,12% oder mehr als 0,12%
      500 mg/m3
      Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung dieses Grenzwertes zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Brennöfen zur Ziegelerzeugung bestehenden Stand der Technik und dem Schwefelgehalt im verwendeten Rohstoff sachlich gerechtfertigt ist.
  3. Ziffer 3
    Fluor (angegeben als HF) bei einem Massenstrom ≥ 50 g/h
    5 mg/m3
  4. Ziffer 4
    Produktionsbedingt zu erwartende organische Kohlenstoffverbindungen (ohne Methan), angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei einem Gesamtmassenstrom ≥ 2 kg/h
    100 mg/m3
    davon
    1. Litera a
      Ethanal (Acetaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
      20 mg/m3
    2. Litera b
      Benzol (unabhängig vom Massenstrom)
      5 mg/m3
    3. Litera c
      Ethenylbenzol (Styrol) bei einem Massenstrom ≥ 2 kg/h
      100 mg/m3
    4. Litera d
      Methanal (Formaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
      20 mg/m3
    5. Litera e
      Phenol bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h
      20 mg/m3
    Die Gesamtmassenkonzentration der in den Litera a bis e angeführten Stoffe darf 100 mg/m3 nicht überschreiten. Die Summe der Massenkonzentrationen von Azetaldehyd, Methanal (Formaldehyd) und Phenol darf 20 mg/m3 nicht überschreiten.
  5. Ziffer 5
    Stickstoffoxide (angegeben als NO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h
    1. Litera a
      ohne Nachverbrennungsanlage
      200 mg/m3
    2. Litera b
      mit Nachverbrennungsanlage
      300 mg/m3
  6. Ziffer 6
    Anorganische dampf- oder gasförmige Chlorverbindungen (angegeben als HCl) bei einem Massenstrom ≥ 0,3 kg/h
    30 mg/m3

Die Massenkonzentrationen und Grenzwerte sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt, im Fall der Ziffer 5, Litera b, auf 15% Sauerstoffgehalt, zu beziehen. Die Emissionsgrenzwerte gemäß Ziffer 2 und 3 sind auf eine Höhe der Ausmündung der Abluft von 25 m über dem angrenzenden Gelände und auf ungestörte Ausbreitungsverhältnisse zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007445

Dokumentnummer

NOR12081529

Alte Dokumentnummer

N5199330608J