Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 720/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb des Brennofens zur Ziegelerzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe technisch unumgänglich sind.Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb des Brennofens zur Ziegelerzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn, soweit und solange diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe technisch unumgänglich sind.
(2)Absatz 2,Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Schlagworte
Vollast, Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12081530
Alte Dokumentnummer
N5199330609J