Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1993Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Importe der in § 1 angeführten Waren getätigt haben.Einfuhrbewilligungen sind Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Importe der in Paragraph eins, angeführten Waren getätigt haben.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Folge bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einlangen.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Folge bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Dokumentnummer
NOR12081538
Alte Dokumentnummer
N5199330653J