Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.01.2000 bis 23.05.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.01.200023.05.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003
§ 201.01.199427.01.2000 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.01.2000

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der im Paragraph 94, Litera a, (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 11, (Gärtner) und der Ziffer 12, (Rauchfangkehrer), im Paragraph 94, Litera b, (Gruppe der Metallgewerbe), im Paragraph 94, Litera c, (Gruppe der Holzgewerbe), im Paragraph 94, Litera d, (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 52, (Orthopädieschuhmacher) und der Ziffer 58, (Färber), im Paragraph 94, Litera e, (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im Paragraph 94, Litera g, (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 79, (Fotografen), im Paragraph 126, Ziffer 5, (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im Paragraph 128, Ziffer eins, (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 3,) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Absatz eins, absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.

Schlagworte

Bekleidungsgewerbe, Textilgewerbe, Glasgewerbe, Papiergewerbe, Hufbeschlag, Gasleitungsinstallateur, Nahtersatzmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR40002863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P2/NOR40002863