Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1993Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1993,
Text
§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt. Paragraph 2, Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989,, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.