Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 776/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.12.199331.12.1994 BGBl. Nr. 776/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 776/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Jeweils 10 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die im Vorbezugszeitraum keine der in Paragraph 2, erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007450

Dokumentnummer

NOR12081569

Alte Dokumentnummer

N5199330911J